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Anforderungen an rückwirkende Rechnungsberichtigung
Eine rückwirkende Rechnungsberichtigung ist nur dann ohne Probleme möglich, wenn die ursprüngliche Rechnung zumindest die Mindestangaben enthält, die für eine Rechnung notwendig sind.
Der Bundesfinanzhof hat die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs übernommen, dass eine Rechnungsberichtigung grundsätzlich rückwirkend möglich ist. Nach dem Urteil ist eine Rechnung dann berichtigungsfähig, wenn sie zumindest Angaben zum Rechnungsaussteller und Leistungsempfänger, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer sowie zur Leistungsbeschreibung enthält. Anders sieht es nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster aus, wenn die ursprüngliche Rechnung nicht die gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllt. In diesem Fall sei die korrigierte Rechnung keine berichtigte Rechnung, sondern eine Erstrechnung, die auch erst ab diesem Zeitpunkt zum Vorsteuerabzug berechtigt.