Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Schenkungsteuer zählt nicht zu den Anschaffungskosten
- Tabaksteuererhöhung ab 2027
- Steuerbefreiung für ein selbstgenutztes Familienheim
- Fahrtkosten zur Pflege eines Angehörigen
- Entwurf für das Einkommensteuerreformgesetz 2027
- Jahresgebühr für Riester-Bausparverträge ist unwirksam
- Neues Schreiben zur steuerlichen Organschaft
- Rentenleistungen waren 2025 zu 72 % steuerpflichtig
- Regierung beschließt Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026
- Verbrauch der Erstausbildung beim Kindergeld
Kindergeldanspruch für arbeitsuchendes Kind
Auch ein arbeitsunfähig erkranktes Kind muss sich bei der Arbeitsagentur als arbeitssuchend melden, um den Anspruch auf Kindergeld zu sichern.
Damit ein volljähriges, arbeitsloses Kind beim Kindergeld berücksichtigt wird, muss sich das Kind bei der Agentur für Arbeit tatsächlich arbeitssuchend gemeldet und die künftige oder gegenwärtige Arbeitslosigkeit angezeigt haben. Eine Meldung bei der Agentur für Arbeit ist nicht allein deshalb entbehrlich, weil das Kind arbeitsunfähig erkrankt ist. Das gilt nach Meinung des Bundesfinanzhofs zumindest dann, wenn das Kind durch die Erkrankung nicht daran gehindert ist, sich bei der Agentur für Arbeit zu melden.
