Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Frist für Anzeigepflicht bei Änderungen am Grundbesitz
- Vorübergehende Senkung der Energiesteuer
- Rückstellungsbildung für ein Vorruhestandsmodell
- Richtiger Umsatzsteuersatz ist manchmal ein Ratespiel
- Höhere Krankenversicherungsbeiträge für gesetzlich Versicherte
- Senkung der Luftverkehrsteuer ab Juli 2026
- Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen und Herstellungskosten
- Unzureichende Aktenvorlage durch das Finanzamt
- Zurückweisung von Einsprüchen zu Pensionsrückstellungen
- Erbschaftsteuer für nichteheliche Lebensgemeinschaften
Werbungskostenüberschuss aus Gesellschafterdarlehen
Der Werbungskostenüberschuss aus einem Gesellschafterdarlehen ist steuerlich nicht abziehbar, wenn der Gesellschafter auf seine Ansprüche weitgehend verzichtet und damit die Gewinnerzielungsabsicht wegfällt.
Verzichtet der Gesellschafter einer GmbH gegen Besserungsschein auf ein Gesellschafterdarlehen und die Zinsansprüche aus dem Darlehen, fällt auch die Möglichkeit weg, die für die Refinanzierung an die Bank gezahlten Schuldzinsen steuerlich geltend zu machen. Das Finanzgericht Düsseldorf hat sich dem Finanzamt angeschlossen, das in diesem Fall von einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht ausging. Die abstrakte Möglichkeit einer Einkünfteerzielung in der Zukunft reicht für eine steuerliche Abziehbarkeit nicht aus.
