Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Echtzeitüberweisung und Empfängerüberprüfung im Zahlungsverkehr
- Erste Tätigkeitsstätte eines Leiharbeitnehmers
- Mindestgewinnbesteuerung ist verfassungskonform
- Erbschaftsteueraufkommen steigt auf Rekordwert
- Grunderwerbsteuer bei Gebäuden mit Solar- oder PV-Anlagen
- Trickbetrug führt nicht zu außergewöhnlicher Belastung
- E-Mails als vorzulegende Handels- und Geschäftsbriefe
- Rechnungspflichtangaben in anderen Amtssprachen der EU
- Schriftform kein Erfordernis für Betriebsausgabenabzug
- Beitragsbemessungsgrenzen sollen spürbar steigen
Rückwirkender Vorsteuerabzug nach Rechnungsberichtigung
Das Recht auf Vorsteuerabzug nach einer Rechnungsberichtigung gilt nicht erst ab dem Zeitpunkt der Berichtigung, sondern bereits ab dem Zeitpunkt der Rechnungstellung.
Schon lange gab es Zweifel daran, dass die deutsche Regelung europarechtskonform ist, nach der das Recht zum Vorsteuerabzug aus einer ursprünglich falschen oder unvollständigen Rechnung erst zum Zeitpunkt der Berichtigung der Rechnung entsteht. Der Europäische Gerichtshof hat nun den Zweiflern Recht gegeben und entschieden, dass diese Regelung tatsächlich europarechtswidrig ist.
Das Prinzip der Mehrwertsteuerneutralität verlange, dass der Vorsteuerabzug ab dem Zeitpunkt gewährt wird, zu dem die die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Unternehmer bestimmten formellen Bedingungen nicht genügt hat. Der Besitz einer Rechnung mit den vorgeschriebenen Angaben sei aber eine formelle und keine materielle Bedingung für das Recht auf Vorsteuerabzug. Die klagende Firma muss daher keine Zinsen auf den erhaltenen Vorsteuerabzug aus Rechnungen leisten, die erst im Rahmen einer Betriebsprüfung um die Steuernummer des Rechnungsausstellers ergänzt wurden.
