Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Zurückweisung von Einsprüchen zu Pensionsrückstellungen
- Unzureichende Aktenvorlage durch das Finanzamt
- Erbschaftsteuer für nichteheliche Lebensgemeinschaften
- Jährlicher Frühjahrsputz im Steuerrecht
- Anforderungen an eine satzungsmäßige Vermögensbindung
- Paketabgabe für Billigimporte ab Juli 2026
- Anforderungen an eine ertragsteuerliche Organschaft
- Ratenweise Abfindung für einen Pflichtteilsverzicht
- Zinsfestsetzung nach Übergang zur Einzelveranlagung
- Gewinngrenze für die Nutzung des Investitionsabzugsbetrags
Schwarzer Anzug ist keine Berufskleidung
Auch für einen Orchestermusiker ist der vertraglich vorgeschriebene schwarze Anzug nicht als Berufskleidung steuerlich abziehbar.
Typische Berufskleidung lässt die berufliche Verwendungsbestimmung eindeutig erkennen - entweder durch ihre Unterscheidungsfunktion (Uniformen), durch ein dauerhaftes Firmenemblem oder durch ihre Schutzfunktion. Ein Orchestermusiker kann daher die Ausgaben für ein schwarzes Sakko und für schwarze Hosen nicht als Werbungskosten abziehen. Daran ändert nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster auch der Umstand nichts, dass er arbeitsvertraglich verpflichtet ist, bei Konzerten bestimmte Kleidung zu tragen und vom Arbeitgeber ein steuerpflichtiges Kleidergeld erhält. Da der Anzug auch bei privaten Anlässen getragen werden kann, ließ das Finanzgericht den Steuerabzug nicht zu.
