Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Frist für Anzeigepflicht bei Änderungen am Grundbesitz
- Vorübergehende Senkung der Energiesteuer
- Rückstellungsbildung für ein Vorruhestandsmodell
- Richtiger Umsatzsteuersatz ist manchmal ein Ratespiel
- Höhere Krankenversicherungsbeiträge für gesetzlich Versicherte
- Senkung der Luftverkehrsteuer ab Juli 2026
- Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen und Herstellungskosten
- Unzureichende Aktenvorlage durch das Finanzamt
- Zurückweisung von Einsprüchen zu Pensionsrückstellungen
- Erbschaftsteuer für nichteheliche Lebensgemeinschaften
Bonuszahlungen der Krankenkasse ohne Folge für Sonderausgaben
Eine Bonuszahlung der Krankenkasse für Gesundheitsmaßnahmen ist keine Beitragserstattung und hat damit auch keine negativen Auswirkungen auf die Höhe des Sonderausgabenabzugs.
Erstattet eine gesetzliche Krankenkasse dem Versicherten im Rahmen eines Bonusprogramms von ihm getragene Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, handelt es sich um eine Leistung der Krankenkasse, die nicht mit den als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträgen zu verrechnen ist. Mit dieser Entscheidung stellt sich der Bundesfinanzhof klar gegen die Vorgabe der Finanzverwaltung, die solche Bonuszahlungen als Beitragsrückerstattung einstuft, die den Sonderausgabenabzug mindert. Bisher haben die Krankenkassen solche Zahlungen daher als Beitragsrückerstattungen bescheinigt. Ob der Fiskus nun seine Auffassung ändert, oder ob die Betroffenen selbst Klage erheben müssen, muss sich noch zeigen.
