Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Echtzeitüberweisung und Empfängerüberprüfung im Zahlungsverkehr
- Erste Tätigkeitsstätte eines Leiharbeitnehmers
- Mindestgewinnbesteuerung ist verfassungskonform
- Erbschaftsteueraufkommen steigt auf Rekordwert
- Grunderwerbsteuer bei Gebäuden mit Solar- oder PV-Anlagen
- Trickbetrug führt nicht zu außergewöhnlicher Belastung
- E-Mails als vorzulegende Handels- und Geschäftsbriefe
- Rechnungspflichtangaben in anderen Amtssprachen der EU
- Schriftform kein Erfordernis für Betriebsausgabenabzug
- Beitragsbemessungsgrenzen sollen spürbar steigen
Gefährdungshaftung bei Scheingutschriften
Ein Unternehmer, der zulässt oder daran mitwirkt, dass ein Dritter Scheingutschriften an ihn ausstellt, haftet für die in den Gutschriften ausgewiesene Umsatzsteuer.
Eine Gutschrift im umsatzsteuerlichen Sinn liegt vor, wenn nicht der Lieferant oder Leistungserbringer, sondern der Empfänger eine Rechnung über die Lieferung oder Leistung ausstellt. Wer daher zulässt oder daran mitwirkt, dass ein Dritter Scheingutschriften an ihn ausstellt, die die Gefahr begründen, dass der Aussteller den Vorsteuerabzug aus diesen Gutschriften geltend macht, haftet auch für die in den Gutschriften ausgewiesene Umsatzsteuer. Auch wenn der Gutschriftempfänger selbst nicht die falschen Umsätze bescheinigt hat, ist er nach dem Gesetz der Schuldner der Umsatzsteuer, meint das Finanzgericht München.
