Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Schenkungsteuer zählt nicht zu den Anschaffungskosten
- Tabaksteuererhöhung ab 2027
- Steuerbefreiung für ein selbstgenutztes Familienheim
- Fahrtkosten zur Pflege eines Angehörigen
- Entwurf für das Einkommensteuerreformgesetz 2027
- Jahresgebühr für Riester-Bausparverträge ist unwirksam
- Neues Schreiben zur steuerlichen Organschaft
- Rentenleistungen waren 2025 zu 72 % steuerpflichtig
- Regierung beschließt Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026
- Verbrauch der Erstausbildung beim Kindergeld
Investitionsabzugsbetrag bei Betriebsübertragung
Auch bei einer anstehenden oder bereits abgeschlossenen Betriebsübertragung ist die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags unter gewissen Voraussetzungen möglich.
Den Investitionsabzugsbetrag kann ein Unternehmer auch in Anspruch nehmen, wenn bei der Geltendmachung feststeht, dass die Investition nicht mehr von ihm selbst, sondern aufgrund einer bereits durchgeführten oder feststehenden unentgeltlichen Betriebsübertragung von seinem Nachfolger vorgenommen werden soll. Voraussetzung dafür ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs aber, dass der Unternehmer bei Fortführung des Betriebs die geplanten Wirtschaftsgüter selbst angeschafft oder hergestellt hätte. Außerdem muss er zum maßgeblichen Bilanzstichtag anhand objektiver Kriterien davon ausgehen können, dass die Investition nach Übertragung des Betriebs fristgemäß von seinem Nachfolger durchgeführt wird.
