Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Lohnerhöhung nach Wegfall der Inflationsausgleichsprämie
- Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in der Schweiz?
- Arbeitsteilung in einer Freiberuflerpraxis
- Nutzung und geplante Anhebung der Pendlerpauschale
- Anscheinsbeweis für eine private Fahrzeugnutzung
- Grundsteuer für Grundstück in Landschaftsschutzgebiet
- Lieferung von Mieterstrom als selbstständige Hauptleistung
- Erste Pläne der künftigen Regierungskoalition
- Solidaritätszuschlag ist weiterhin verfassungsgemäß
- Einspruch in 13 % der Grundsteuerfälle
Ausgaben für Dienstjubiläum sind steuerlich abziehbar
Unter bestimmten Voraussetzungen sind die Ausgaben für die Feier anlässlich eines Dienstjubiläums als Werbungskosten abziehbar.
Die Aufwendungen für eine betriebsinterne Feier anlässlich eines Dienstjubiläums können nahezu ausschließlich beruflich veranlasst und damit als Werbungskosten abziehbar sein. Wichtigste Voraussetzung dafür ist aber, dass die Gäste nach berufsbezogenen Kriterien und nicht nach persönlicher Präferenz eingeladen werden. Im Streitfall, über den der Bundesfinanzhof entscheiden musste, hatte ein Finanzbeamter zu einer Feier anlässlich seines 40jährigen Dienstjubiläums unterschiedslos alle Kollegen in den Sozialraum des Finanzamts eingeladen. Daher ging der Bundesfinanzhof von einer eindeutig beruflichen Veranlassung aus.