Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Höhere Hundesteuer für weitere Hunde rechtmäßig
- Bayern erinnert nicht mehr an Steuervorauszahlungen
- Vorausgefüllte Steuererklärung per App startet am 1. Juli
- Verfassungsbeschwerde zum Grundsteuer-Bundesmodell
- Keine Hinzurechnung von kompensierten Mieten und Pachten
- Umsatzsteuer auf unselbständige Nebenleistungen eines Hotels
- Erstattungszinsen für Gewerbesteuer sind steuerpflichtig
- Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung
- Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe
- Fremdüblichkeit der Verzinsung einer Direktzusage
Vertrauensschutz bei ungültig gewordener USt-Identnummer
Wenn die UStIdNr des Empfängers zwischen der Bestellung und der wenige Tage später erfolgten Lieferung ungültig wird, kann sich der Lieferant weiter auf die Umsatzsteuerbefreiung berufen.
Hat der Lieferant den vorgeschriebenen Buch- und Belegnachweis bei einer Ausfuhrlieferung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vollständig erbracht, besteht grundsätzlich auch dann ein Anspruch auf die Umsatzsteuerbefreiung, wenn die vom Kunden angegebene UStIdNr während der Abwicklung des Geschäfts ungültig geworden ist. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg sieht allenfalls dann eine Pflicht des Lieferanten, die Angaben des Empfängers während der Abwicklung des Geschäfts erneut zu überprüfen, wenn der Abnehmer viel Zeit zwischen Vertragsschluss und Lieferung verstreichen lässt. Bei einem Zeitraum von neun Tagen zwischen Vertragsschluss und Lieferung kann davon aber noch nicht ausgegangen werden. Das Gericht hat die Revision zugelassen, weil die Frage noch nicht höchstrichterlich entschieden wurde.
