Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Schenkungsteuer zählt nicht zu den Anschaffungskosten
- Tabaksteuererhöhung ab 2027
- Steuerbefreiung für ein selbstgenutztes Familienheim
- Fahrtkosten zur Pflege eines Angehörigen
- Entwurf für das Einkommensteuerreformgesetz 2027
- Jahresgebühr für Riester-Bausparverträge ist unwirksam
- Neues Schreiben zur steuerlichen Organschaft
- Rentenleistungen waren 2025 zu 72 % steuerpflichtig
- Regierung beschließt Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026
- Verbrauch der Erstausbildung beim Kindergeld
Pensionserhöhung bei vorzeitigem Ausscheiden als Geschäftsführer
Die Erhöhung einer Pensionszusage kann zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen, wenn der Geschäftsführervertrag schon weniger als 10 Jahre nach der Erhöhung aufgelöst wird.
Eine Pensionszusage für den Gesellschafter-Geschäftsführer wird steuerlich nur anerkannt, wenn sie erdienbar ist, wofür mindestens 10 Jahre bis zum vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand notwendig sind. Auch bei der Erhöhung einer vorherigen Pensionszusage ist die Erdienbarkeit zu prüfen. Wird der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers nach einer Erhöhung vor Ablauf der 10-Jahres-Frist aufgelöst, führt die spätere Pensionszahlung anteilig zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, soweit sie auf die Erhöhung entfällt. Für das Finanzgericht Münster spielt es dabei keine Rolle, dass der ehemalige Geschäftsführer auch nach der Auflösung des Vertrags weiterhin Tätigkeiten für die Gesellschaft verrichtet hatte. Diese Tätigkeiten standen nach Ansicht des Gerichts mit der Erhöhung der Pensionszusage in keinem angemessenen Verhältnis.
