Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Finanzämter wahren Weihnachtsfrieden
- Prognostizierte Steuereinnahmen weiter im Sinkflug
- Sachbezugswerte für 2025
- Beitragsbemessungsgrenzen für 2025
- Steuerliche Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen
- Krankheitskostenabzug von Medikamenten nach der Einführung des E-Rezepts
- Erbverzicht der Eltern sichert Enkel keinen höheren Freibetrag
- Kostenminderung durch Zahlungen des Arbeitnehmers bei der 1 %-Regelung
- Jahressteuergesetz 2024 kommt mit vielen Änderungen
- Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen in 2022
Berechnung von Zuschlägen beim Mindestlohn
Liegt der vertraglich vereinbarte Grundlohn unter dem Mindestlohn, sind Zuschläge in der Regel auf Basis dieses Grundlohns zu berechnen. Eine Ausnahme gilt nur bei Nachtarbeitszuschlägen.
Im Mai hatte das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Urlaubs- und Weihnachtsgeld Teil des gesetzlichen Mindestlohns sein können. Schon in der Vorinstanz ist aber noch eine andere interessante Frage zum Mindestlohn geklärt worden, nämlich die Berechnung von Zuschlägen bei einem Grundlohn unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns. Bei den Zuschlägen für Überstunden, Sonntags- und Feiertagsarbeit ist die Berechnung auf der Grundlage des niedrigeren Grundlohns demnach zulässig. Anders sieht es bei den Nachtarbeitszuschlägen aus, weil hier das Arbeitszeitgesetz einen angemessenen Zuschlag auf das dem Arbeitnehmer zustehende Bruttoarbeitsentgelt vorschreibt, und das sei nun einmal der gesetzliche Mindestlohn.