Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Nutzung von Elektro- und Hybrid-Firmenwagen
- Grundfreibetrag war 2023 verfassungskonform
- Erweiterte Kürzung entfällt bei Grundstücksverkauf vor Liquidation
- Vom Erblasser nicht bewohnte Immobilie ist kein Familienheim
- Einführung der Frühstartrente
- Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität
- Beitrag zur Künstlersozialkasse steigt 2027 auf 5,0 %
- Antragslose Kindergeldzahlung kommt 2027
- Startschuss für die "Steuererklärung mit einem Klick"
- Erbe kann Abzugsbeträge für Baudenkmäler nicht fortführen
Umsatzsteuer bei der Vermietung von Flüchtlingsunterkünften
Welcher Umsatzsteuersatz bei der Vermietung von Immobilien als Flüchtlingsunterkunft zur Anwendung kommt, hat die Oberfinanzdirektion Frankfurt detailliert erklärt.
Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main hat sich zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Vermietung von Gebäuden zur Unterbringung von Flüchtlingen geäußert. Werden die Verträge langfristig (also länger als sechs Monate) oder unbefristet abgeschlossen, ist die Vermietung in der Regel steuerfrei. Das gilt auch, wenn übliche Nebenleistungen (möblierte Überlassung, Reinigung, Hausmeister etc.) Teil des Vertrags sind. Eine Option zur Umsatzsteuer kommt dann nicht in Frage, weil die Vermietung in der Regel nicht an einen Unternehmer, sondern an die öffentliche Hand erfolgt. Auch zu anderen Konstellationen, insbesondere der kurzfristigen Vermietung und zu Rahmenverträgen enthält der Erlass Vorgaben.
