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Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
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- Zurückweisung von Einsprüchen zu Pensionsrückstellungen
- Unzureichende Aktenvorlage durch das Finanzamt
- Erbschaftsteuer für nichteheliche Lebensgemeinschaften
- Jährlicher Frühjahrsputz im Steuerrecht
- Anforderungen an eine satzungsmäßige Vermögensbindung
- Paketabgabe für Billigimporte ab Juli 2026
- Anforderungen an eine ertragsteuerliche Organschaft
- Ratenweise Abfindung für einen Pflichtteilsverzicht
- Zinsfestsetzung nach Übergang zur Einzelveranlagung
- Gewinngrenze für die Nutzung des Investitionsabzugsbetrags
Bewertung von geerbten Anteilen an einem Immobilienfonds
Der Wert von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds richtet sich nicht zwangsläufig nach dem Rücknahmepreis, wenn der Kurswert niedriger ist.
Die Erbschaftsteuer auf Anteile an einem offenen Immobilienfonds berechnet sich normalerweise nach dem Rücknahmepreis der Anteile. Wenn das Fondsmanagement aber mangels Liquidität die Rücknahme vorübergehend ausgesetzt hat, ist auch eine Bewertung mit dem niedrigeren Börsenkurswert möglich. Für das Hessische Finanzgericht ist die Aussetzung der Rücknahme nämlich ein den Preis beeinflussender Umstand, der nach dem Bewertungsgesetz zu berücksichtigen ist.
