Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Absenkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie
- Einspruch gegen Grundsteuerwertbescheid trotz Grundstücksübertragung möglich
- Zurückweisung von Einsprüchen zum Solidaritätszuschlag
- Anpassung der GoBD an die Einführung der E-Rechnung
- Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte sein
- Kosten der Lebensführung bei doppelter Haushaltsführung
- Online-Glücksspiel als gewerbliche Tätigkeit
- Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen und Schwimmkursen
- Aktualisierte Regeln für die E-Bilanz
- Langer Erbstreit schützt nicht vor Nachzahlungszinsen
Mindestlohnanstieg voraussichtlich niedriger als erwartet
Die zum 1. Januar 2017 anstehende erstmalige Erhöhung des Mindestlohns wird voraussichtlich niedriger ausfallen als zunächst erwartet.
Zum 1. Januar 2017 wird der gesetzliche Mindestlohn erstmals nach den Vorgaben der von Gewerkschaften und Arbeitgebern gebildeten Mindestlohnkommission an die Tarifentwicklung angepasst. Während eine erste Berechnung von Wirtschaftswissenschaftlern auf der Grundlage der Tarifentwicklung in 2014 und 2015 eine Erhöhung um 5,4 % auf 8,97 Euro ergab, legt ein Bericht der Süddeutschen Zeitung nahe, dass die Erhöhung nicht so hoch ausfallen wird. Demnach hat sich die Mindestlohnkommission entschlossen, die Tarifentwicklung erst ab 2015 zu berücksichtigen, weil der Mindestlohn 2015 in Kraft getreten ist. Zusammen mit den Abschlüssen im ersten Halbjahr 2016 ergäbe das einen neuen Mindestlohn für 2017 in einer Größenordnung von 8,85 Euro.