Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Schenkungsteuer zählt nicht zu den Anschaffungskosten
- Tabaksteuererhöhung ab 2027
- Steuerbefreiung für ein selbstgenutztes Familienheim
- Fahrtkosten zur Pflege eines Angehörigen
- Entwurf für das Einkommensteuerreformgesetz 2027
- Jahresgebühr für Riester-Bausparverträge ist unwirksam
- Neues Schreiben zur steuerlichen Organschaft
- Rentenleistungen waren 2025 zu 72 % steuerpflichtig
- Regierung beschließt Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026
- Verbrauch der Erstausbildung beim Kindergeld
Reinvestitionsfrist nach gebildeter Rücklage ist nicht verlängerbar
Die Vierjahresfrist für die Nutzung einer Reinvestitionsrücklage ist beim Kauf eines neuen Wirtschaftsguts grundsätzlich nicht verlängerbar.
Um die in bestimmten Wirtschaftsgütern gebundene stille Reserve beim Verkauf nicht sofort versteuern zu müssen, kann eine Reinvestitionsrücklage gebildet werden, wenn mit dem Verkaufserlös ein anderes, vergleichbares Wirtschaftsgut angeschafft werden soll. Dafür bleiben dann maximal vier Jahre Zeit, bei selbst hergestellten Gebäuden sechs Jahre, wenn mit dem Bau vor Ablauf des vierten Jahres begonnen wurde. Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass dies die einzige Ausnahme ist, bei der eine längere Reinvestitionsfrist in Frage kommt. Bei einer Neuanschaffung per Kauf ist also keine Verlängerung der Reinvestitionsfrist möglich.
