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Frist für Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens
Der Antrag auf die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens statt der Abgeltungsteuer auf Beteiligungserträge muss spätestens mit der Abgabe der Einkommensteuer gestellt werden.
Wer Beteiligungserträge aus einer Kapitalgesellschaft erzielt, muss den Antrag, das Teileinkünfteverfahren statt der Abgeltungssteuer anzuwenden, spätestens mit Abgabe der Einkommensteuererklärung stellen. Der Bundesfinanzhof hält die Befristung des Antrags für verfassungsgemäß. Ein Antrag auf Günstigerprüfung genügt nicht, weil der Antrag auf tarifliche Besteuerung für fünf Jahre bindend ist und daher explizit gestellt werden muss.