Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Paketabgabe für Billigimporte ab Juli 2026
- Wahlrecht auf Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgebeiträgen
- Grundsteuer in Niedersachsen
- Erbschaftsteuererlass wegen verprasster Erbschaft
- Pläne für eine große Rentenreform
- Zinslose Ratenzahlung bei privaten Verkäufen
- Betriebsausgabenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
- Zinssatzregelung im Bewertungsrecht ist verfassungskonform
- Irank-Krieg lässt Steueraufkommen einbrechen
- Erster Entwurf für das Jahressteuergesetz 2026
Fiktiver Gewerbesteuerabzug für andere Einkünfte ist unzulässig
Dass sich für Gewerbetreibende der Solidaritätszuschlag auf die Einkommensteuer verringert, weil sie einen Steuerbonus für die gezahlte Gewerbesteuer erhalten, rechtfertigt keinen fiktiven Gewerbesteuerabzug beim Solidaritätszuschlag für andere Einkünfte.
Gewerbetreibende erhalten bei der Einkommensteuer einen Steuernachlass als Ausgleich für die gezahlte Gewerbesteuer. Dadurch mindert sich auch der Solidaritätszuschlag, weil dieser von der Höhe der Einkommensteuer abhängt. Für andere als gewerbliche Einkünfte ist bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags aber kein Abzug einer fiktiven Gewerbesteuer möglich. In zwei Urteilen hat das Finanzgericht Baden-Württemberg diese Ungleichbehandlung als gerechtfertigt und damit als verfassungskonform angesehen. Der Bundesfinanzhof hat nun aber in beiden Fällen die Revision zugelassen, wird sich also noch mit der Frage befassen.
