Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Echtzeitüberweisung und Empfängerüberprüfung im Zahlungsverkehr
- Erste Tätigkeitsstätte eines Leiharbeitnehmers
- Mindestgewinnbesteuerung ist verfassungskonform
- Erbschaftsteueraufkommen steigt auf Rekordwert
- Grunderwerbsteuer bei Gebäuden mit Solar- oder PV-Anlagen
- Trickbetrug führt nicht zu außergewöhnlicher Belastung
- E-Mails als vorzulegende Handels- und Geschäftsbriefe
- Rechnungspflichtangaben in anderen Amtssprachen der EU
- Schriftform kein Erfordernis für Betriebsausgabenabzug
- Beitragsbemessungsgrenzen sollen spürbar steigen
Spätere Korrektur bei Versehen in elektronischer Steuererklärung
Bei einer elektronischen Steuererklärung ist es nicht grundsätzlich grob fahrlässig, wenn ein Eintrag in einer Anlage vergessen wird, sodass ein bereits bestandskräftiger Bescheid unter Umständen auch nachträglich noch zugunsten des Steuerzahlers geändert werden kann.
Wird die Steuer wegen fehlender Angaben in der Steuererklärung zu hoch festgesetzt, kann auch ein bestandskräftiger Steuerbescheid noch nachträglich geändert werden, wenn der Steuerzahler kein grobes Verschulden daran hat, dass das Finanzamt erst später von den steuerrelevanten Umständen erfahren hat. Grundsätzlich gilt dabei für elektronische Steuererklärungen dasselbe wie für Erklärungen in Papierform. Allerdings ist bei der elektronischen Steuererklärung nach Ansicht des Bundesfinanzhofs zu berücksichtigen, dass sie mitunter weniger übersichtlich ist, und dass am Bildschirm ein Überblick über die ausfüllbaren Felder schwieriger zu erlangen ist, als in einem Papierformular. Das schlichte Vergessen des Übertrags selbst ermittelter Besteuerungsgrundlagen in die entsprechende Anlage zur elektronischen Einkommensteuererklärung ist daher nicht grundsätzlich grob fahrlässig und eine spätere Berichtigung des Steuerbescheids somit möglich.
