Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Schenkungsteuer zählt nicht zu den Anschaffungskosten
- Tabaksteuererhöhung ab 2027
- Steuerbefreiung für ein selbstgenutztes Familienheim
- Fahrtkosten zur Pflege eines Angehörigen
- Entwurf für das Einkommensteuerreformgesetz 2027
- Jahresgebühr für Riester-Bausparverträge ist unwirksam
- Neues Schreiben zur steuerlichen Organschaft
- Rentenleistungen waren 2025 zu 72 % steuerpflichtig
- Regierung beschließt Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026
- Verbrauch der Erstausbildung beim Kindergeld
Lockerung der Dokumentationspflichten beim Mindestlohn
In bestimmten Fällen soll die Pflicht zur Erfassung der geleisteten Arbeitsstunden gelockert werden - allerdings nur in bestimmten Branchen. Auch bei der Auftraggeberhaftung ist Besserung in Sicht.
Seit Einführung des Mindestlohns stöhnen die Arbeitgeber über die Pflicht zur Erfassung der geleisteten Arbeitsstunden. Nach Berichten in der Tagespresse ist zumindest eine kleine Erleichterung in Sicht: Wenn das regelmäßige monatliche Entgelt in den letzten 12 Monaten mindestens 2000 Euro brutto betragen hat, soll in den Branchen, die zu einer generellen Erfassung der geleisteten Arbeitsstunden verpflichtet sind, die Pflicht zur Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit entfallen. Das gilt jedoch nicht für Saisonarbeiter und Minijobber im gewerblichen Bereich, für die die Aufzeichnungspflicht bis zu einem Einkommen von 2958 Euro unverändert bestehen bleibt.
Daneben hat die Arbeitsministerin eine Klarstellung zur Auftraggeberhaftung versprochen, nach der bei der Beauftragung eines anderen Unternehmens in den meisten Fällen keine Haftung des Auftraggebers für den Mindestlohn besteht. Genaue Termine für die Realisierung sind zwar noch nicht bekannt, die Pläne sollen aber bald umgesetzt werden.
