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Ausfall einer Darlehensforderung nicht als Verlust abziehbar
Wenn der Darlehensnehmer aus einem privaten Darlehen Insolvenz anmelden muss, ist der Ausfall der Darlehensforderung nicht als Verlust abziehbar.
Fällt eine private Darlehensforderung aus, weil der Darlehensnehmer Insolvenz anmelden muss, steht dieser Ausfall nicht in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den aus dem Darlehen erzielten Kapitaleinkünften. Entsprechend sieht das Finanzgericht Düsseldorf keinen Grund, warum der Ausfall der Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar sein sollte. Aufwendungen, die das Kapital selbst betreffen, wie Anschaffungskosten, Tilgungszahlungen oder Verlust des Kapitals berühren die Kapitaleinkünfte nicht. Das Gericht hat allerdings die Revision zugelassen.
