Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Antragslose Kindergeldzahlung kommt 2027
- Startschuss für die "Steuererklärung mit einem Klick"
- Erbe kann Abzugsbeträge für Baudenkmäler nicht fortführen
- Beitrag zur Künstlersozialkasse steigt 2027 auf 5,0 %
- Koalitionspläne zur Einkommensteuerreform
- Paketabgabe für Billigimporte ab Juli 2026
- Zinslose Ratenzahlung bei privaten Verkäufen
- Betriebsausgabenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
- Zinssatzregelung im Bewertungsrecht ist verfassungskonform
- Irank-Krieg lässt Steueraufkommen einbrechen
Selbst getragene Benzinkosten auch bei 1 %-Regelung abziehbar
Auch wer die 1 %-Regelung für seinen Dienstwagen nutzt, kann selbst getragene Benzinkosten in voller Höhe als Werbungskosten abziehen, soweit sie nicht auf Wege entfallen, für die die Entfernungspauschale gelten würde.
Einem Außendienstler hat das Finanzgericht Düsseldorf den vollen Abzug der selbst getragenen Benzinkosten für seinen Dienstwagen zuerkannt, die in seinem Fall fast der Höhe des steuerpflichtigen geldwerten Vorteils für die Privatnutzung entsprachen. Die Benzinkosten hält das Gericht trotz Anwendung der 1 %-Regelung in voller Höhe für abziehbar, weil sie entweder für berufliche Fahrten und damit zur Erzielung des Arbeitslohns aufgewendet wurden oder für den Erwerb von Sachlohn in Form der Dienstwagennutzung, sofern sie auf Privatfahrten entfallen. Das Gericht hat aber die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
