Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Jahresgebühr für Riester-Bausparverträge ist unwirksam
- Neues Schreiben zur steuerlichen Organschaft
- Rentenleistungen waren 2025 zu 72 % steuerpflichtig
- Regierung beschließt Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026
- Verbrauch der Erstausbildung beim Kindergeld
- Einführung einer Kassenpflicht und weitere Änderungen
- Erweiterte Kürzung entfällt bei Grundstücksverkauf vor Liquidation
- Vom Erblasser nicht bewohnte Immobilie ist kein Familienheim
- Einführung der Frühstartrente
- Nutzung von Elektro- und Hybrid-Firmenwagen
Providerhaftung für Kundenverhalten
Verhält sich der Kunde eines Internetproviders rechtswidrig, insbesondere wettbewerbswidrig, so haftet der Provider nur im Falle einer Einwirkungsmöglichkeit auf den Kunden.
Internetprovider stellen ihren Kunden Telekommunikationsdienstleistungen zur Verfügung, etwa den Empfang von eMails, SMS und Telefax. Will ein Kunde das Angebot des Providers nutzen, ist der Provider verpflichtet, die Dienstleistung auch zur Verfügung zu stellen. Soweit sich der Kunde mittels der ihm zur Verfügung gestellten Leistungen missbräuchlich Dritten gegenüber verhält, hat dies der Internetprovider aber grundsätzlich nicht zu vertreten. Der Provider muss sich nur dann in Haftung nehmen lassen, wenn er eine tatsächliche und rechtliche Einflussnahmemöglichkeit hat.
Entsprechend wies das Oberlandesgericht Karlsruhe eine Unterlassungsklage gegen einen Internetprovider ab. Ein Kunde des Providers vertrieb über die ihm zur Verfügung gestellte Fax-Adresse unaufgefordert Werbung an Dritte, womit ein wettbewerbswidriges Verhalten vorlag. Nach Ansicht des Senats konnte dem Provider trotz vorangegangener Einräumung der Fax-Möglichkeit keine rechtliche Verpflichtung auferlegt werden, da dieser insoweit nicht für das Verhalten seiner Kunden hafte. Voraussetzung dafür wäre die rechtlich fixierte und tatsächlich bestehende Einwirkungsmöglichkeit. Fehlt diese und stellt das Verhalten des Kunden, wie hier, keine Vertragsverletzung gegenüber dem Provider dar, ist ein Unterlassungsanspruch nicht begründet.
