Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Beitragsbemessungsgrenzen 2026
- Regulärer Steuersatz für Einkünfte aus dem Krypto-Lending
- Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit
- Vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzkosten
- Übersicht der Änderungen im Steuerrecht für 2026
- Anmietung eines Stellplatzes im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
- Regelungen zum ermäßigten Steuersatz in der Gastronomie ab 2026
- Rückforderung einer zu Unrecht gewährten Energiepreispauschale
- Geldgeschenk zu Ostern kann schenkungsteuerpflichtig sein
- Neue Homeoffice-Regelung für Grenzpendler
Probezeit oder Befristung führen nicht zu einer Auswärtstätigkeit
Auch in Altfällen führt eine Befristung oder eine Probezeit nicht dazu, dass die Tätigkeit als Auswärtstätigkeit gelten würde, bei der nicht nur die Entfernungspauschale, sondern die vollen Fahrtkosten anzusetzen wären.
Nur weil für ein Arbeitsverhältnis eine Probezeit oder eine Befristung vereinbart ist, führt das nicht dazu, dass der Job als Auswärtstätigkeit anzusehen wäre. Nach der Reisekostenreform ist das ohnehin klar, weil eine erste Tätigkeitsstätte dann anzunehmen ist, wenn der Arbeitnehmer unbefristet oder zumindest für die Dauer des Arbeitsverhältnisses dort tätig werden soll. Aber auch in Altfällen gilt nichts anderes, hat der Bundesfinanzhof entschieden, und damit einem Arbeitnehmer einen Strich durch die Rechnung gemacht, der mit der Begründung "Auswärtstätigkeit" die vollen Fahrtkosten statt nur der Entfernungspauschale ansetzen wollte.
