Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Frist für Antrag auf eine Verlustbescheinigung läuft ab
- Kfz-Steuerbefreiung für E-Autos soll verlängert werden
- Mindestlohn und Minijobgrenze steigen 2026
- Bundestag verabschiedet Steueränderungsgesetz 2025
- Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen ab 2025
- Verlustrücktrag auch nach schädlichem Beteiligungserwerb möglich
- Wechsel zwischen Kleinunternehmerregelung und Regelbesteuerung
- Aktivrentengesetz in Vorbereitung
- Beiträge zu einer freiwilligen Pflegezusatzversicherung
- Steuereinnahmen entwickeln sich positiv
Kauf von Grundstücken unter aufschiebenden Bedingungen
Unter die Grunderwerbsteuer kann auch der Kauf von Gesellschaftsanteilen fallen; hat die Gesellschaft aber Grundstücke unter aufschiebenden Bedingungen gekauft, zählen diese Grundstücke nur dann, wenn die Bedingungen beim Kauf der Anteile bereits erfüllt sind.
Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein Grundstück, so fällt auch auf den Kauf von Gesellschaftsanteilen unter bestimmten Voraussetzungen Grunderwerbsteuer an. Hat die Gesellschaft aber ein Grundstück unter einer aufschiebenden Bedingung gekauft, so gehört es erst ab Eintritt der Bedingung zu ihrem Vermögen, und zwar auch dann, wenn bereits zuvor die Auflassung erklärt wird. Der Bundesfinanzhof gab damit dem Käufer einer Bauträger-GmbH Recht, der die GmbH zwar nach der Auflassung der Grundstücke, aber noch vor Eintritt der aufschiebenden Bedingung erworben hatte. Die Grunderwerbsteuer kann ungeachtet der Auflassung erst mit dem Bedingungseintritt entstehen, weil der Kaufvertrag bis zu diesem Zeitpunkt schwebend unwirksam ist.
