Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Höhere Hundesteuer für weitere Hunde rechtmäßig
- Bayern erinnert nicht mehr an Steuervorauszahlungen
- Vorausgefüllte Steuererklärung per App startet am 1. Juli
- Verfassungsbeschwerde zum Grundsteuer-Bundesmodell
- Keine Hinzurechnung von kompensierten Mieten und Pachten
- Umsatzsteuer auf unselbständige Nebenleistungen eines Hotels
- Erstattungszinsen für Gewerbesteuer sind steuerpflichtig
- Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung
- Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe
- Fremdüblichkeit der Verzinsung einer Direktzusage
Eintragung eines Ausländers als GmbH-Geschäftsführer
Ein ausländischer Staatsbürger kann unter gewissen Umständen als Geschäftsführer einer Deutschen GmbH ins Handelsregister eingetragen werden.
Ein ausländischer Staatsbürger aus einem Nicht-EU-Staat kann nur dann wirksam als Geschäftsführer einer Deutschen GmbH ins Handelsregister eingetragen werden, wenn es ihm erlaubt ist, jederzeit legal nach Deutschland einzureisen. Das Registergericht hat das Recht, die Eintragung von der Vorlage entsprechender Nachweise wie einer Aufenthalts- bzw. Einreiseerlaubnis abhängig zu machen. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass er jederzeit seinen Verpflichtungen nachkommen kann.
Erfolgt die Eintragung eines Geschäftsführers ins Handelsregister, obwohl sie gegen diese oder eine gesetzliche Regelung verstößt, so kann das Registergericht sie von Amts wegen löschen.
