Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Lohnerhöhung nach Wegfall der Inflationsausgleichsprämie
- Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in der Schweiz?
- Arbeitsteilung in einer Freiberuflerpraxis
- Nutzung und geplante Anhebung der Pendlerpauschale
- Anscheinsbeweis für eine private Fahrzeugnutzung
- Grundsteuer für Grundstück in Landschaftsschutzgebiet
- Lieferung von Mieterstrom als selbstständige Hauptleistung
- Erste Pläne der künftigen Regierungskoalition
- Solidaritätszuschlag ist weiterhin verfassungsgemäß
- Einspruch in 13 % der Grundsteuerfälle
Zweitwohnungsteuer gilt nicht für leerstehende Wohnungen
Für eine nur als Kapitalanlage gehaltene Wohnung fällt keine Zweitwohnungsteuer an.
In zwei ähnlichen Fällen hat das Bundesverwaltungsgericht nun entschieden, dass für eine leer stehende Wohnung keine Zweitwohnungsteuer anfällt. Zwar dürfen die Kommunen von der Vermutung ausgehen, dass eine Zweitwohnung auch bei zeitweiligem Leerstand der persönlichen Lebensführung dient und damit steuerpflichtig ist. Anders sieht es aber aus, wenn die Immobilie über Jahre leer steht und nachweislich nicht genutzt wird, weil sie lediglich als Kapitalanlage gehalten wird. In den beiden Verfahren ließ sich das unter anderem dadurch belegen, dass in den Wohnungen jahrelang weder Strom noch Wasser verbraucht worden waren.