Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Schenkungsteuer zählt nicht zu den Anschaffungskosten
- Tabaksteuererhöhung ab 2027
- Steuerbefreiung für ein selbstgenutztes Familienheim
- Fahrtkosten zur Pflege eines Angehörigen
- Entwurf für das Einkommensteuerreformgesetz 2027
- Jahresgebühr für Riester-Bausparverträge ist unwirksam
- Neues Schreiben zur steuerlichen Organschaft
- Rentenleistungen waren 2025 zu 72 % steuerpflichtig
- Regierung beschließt Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026
- Verbrauch der Erstausbildung beim Kindergeld
Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen ist verfassungsgemäß
Selbst bei einem Zwischenmietverhältnis und der daraus folgenden Doppelbesteuerung hält der Bundesfinanzhof die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für verfassungsgemäß.
Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen hält der Bundesfinanzhof auch bei einer Weitervermietung für verfassungsgemäß. Geklagt hatte ein Unternehmen, das Ladenlokale angemietet und an Tochtergesellschaften weitervermietet hatte. Aufgrund der Hinzurechnungsvorschriften wurden die Mietzahlungen sowohl bei der Mutter- als auch bei den Tochtergesellschaften dem Gewerbeertrag hinzugerechnet, was zu einer Doppelbesteuerung führt. Der Bundesfinanzhof sieht im Gesetz allerdings keine Anhaltspunkte dafür, Zwischenvermietungen nicht bei der Hinzurechnung zu berücksichtigen. Auch für einen Erlass der Steuer aus Billigkeitsgründen sieht der Bundesfinanzhof im Regelfall keinen Anlass. Noch ist das letzte Wort allerdings nicht gesprochen, denn beim Bundesverfassungsgericht ist noch ein Verfahren anhängig, in dem es ebenfalls um die Verfassungsmäßigkeit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung geht.
