Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Absenkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie
- Einspruch gegen Grundsteuerwertbescheid trotz Grundstücksübertragung möglich
- Zurückweisung von Einsprüchen zum Solidaritätszuschlag
- Anpassung der GoBD an die Einführung der E-Rechnung
- Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte sein
- Kosten der Lebensführung bei doppelter Haushaltsführung
- Online-Glücksspiel als gewerbliche Tätigkeit
- Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen und Schwimmkursen
- Aktualisierte Regeln für die E-Bilanz
- Langer Erbstreit schützt nicht vor Nachzahlungszinsen
Grobes Verschulden bei elektronischen Steuererklärungen
Eine fehlende Eingabe bei der elektronischen Steuererklärung wertet der Bundesfinanzhof als grobes Verschulden des Steuerzahlers, womit eine nachträgliche Korrektur des Steuerbescheids nicht möglich ist.
Auch ein bereits bestandskräftiger Steuerbescheid kann noch geändert werden, wenn der Steuerzahler kein grobes Verschulden daran hat, dass die zur Änderung führende Tatsache erst später bekannt wurde. Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass eine fehlende Eingabe in einer elektronischen Steuererklärung mit ELSTER durchaus ein grobes Verschulden sein kann und nicht nur ein reiner Eingabefehler. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass ELSTER keinen vollständigen Ausdruck der Steuererklärung liefert, sondern nur die Werte ausgibt, die der Steuerzahler erfasst hat.