Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Schenkungsteuer zählt nicht zu den Anschaffungskosten
- Tabaksteuererhöhung ab 2027
- Steuerbefreiung für ein selbstgenutztes Familienheim
- Fahrtkosten zur Pflege eines Angehörigen
- Entwurf für das Einkommensteuerreformgesetz 2027
- Jahresgebühr für Riester-Bausparverträge ist unwirksam
- Neues Schreiben zur steuerlichen Organschaft
- Rentenleistungen waren 2025 zu 72 % steuerpflichtig
- Regierung beschließt Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026
- Verbrauch der Erstausbildung beim Kindergeld
Arbeitsstätte bei einer wiederholten befristeten Zuweisung
Auch durch die mehrmalige Verlängerung einer befristeten Zuweisung zu einer auswärtigen Tätigkeitsstätte wird daraus keine regelmäßige Arbeitsstätte.
Seit dem Jahreswechsel gibt es keine "regelmäßige Arbeitsstätte" mehr. Eine neue Entscheidung des Bundesfinanzhofs zum Thema ist aber zumindest für die noch nicht abgeschlossenen Fälle aus den Vorjahren relevant. Nach diesem Urteil hat ein Arbeitnehmer, der vom Arbeitgeber wiederholt jeweils auf ein Jahr befristet an einem anderen Ort als seinem bisherigen Tätigkeitsort eingesetzt wird, dort keine regelmäßige Arbeitsstätte. Entscheidend war hier die Befristung, auch wenn sie mehrmals verlängert wurde.
