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Behelfsmäßige Eigennutzung verhindert Werbungskostenabzug
Auch die behelfsmäßige Eigennutzung einer Immobilie, die für den Fall der erfolgreichen Vermietung jederzeit sofort beendet werden könnte, verhindert den Werbungskostenabzug.
Auch die behelfsmäßige Selbstnutzung einer Immobilie schließt den Abzug der damit verbundenen Aufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus. So entschied der Bundesfinanzhof im Fall eines Ehepaares, das sich noch während der Bauphase trennte und später scheiden ließ. Wegen der Trennung wollten die Eheleute das fertiggestellte Haus vermieten oder verkaufen. Bis ein Mieter oder Käufer gefunden war, nutzte der Ehemann das Haus behelfsmäßig, um die Miete für eine zweite Wohnung in dieser Zeit zu sparen und die Sicherheit des Objekts zu gewährleisten.
Doch auch wenn er jederzeit sofort in der Lage gewesen wäre, das Haus zu räumen, liegt hier eine steuerschädliche Eigennutzung vor. Ein Werbungskostenabzug hätte nach Ansicht des Bundesfinanzhofs aber auch scheitern können, weil sich die Eheleute nicht endgültig für eine Vermietung entschieden haben, sondern einen möglichen Verkauf ebenso angestrengt verfolgten.