Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Lohnerhöhung nach Wegfall der Inflationsausgleichsprämie
- Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in der Schweiz?
- Arbeitsteilung in einer Freiberuflerpraxis
- Nutzung und geplante Anhebung der Pendlerpauschale
- Anscheinsbeweis für eine private Fahrzeugnutzung
- Grundsteuer für Grundstück in Landschaftsschutzgebiet
- Lieferung von Mieterstrom als selbstständige Hauptleistung
- Erste Pläne der künftigen Regierungskoalition
- Solidaritätszuschlag ist weiterhin verfassungsgemäß
- Einspruch in 13 % der Grundsteuerfälle
Veruntreute Instandhaltungsrücklagen als Werbungskosten
Wenn der Hausverwalter die eingezahlte Instandhaltungsrücklage veruntreut, kann der Vermieter den Betrag als Werbungskosten ansetzen.
Vermieter wissen, dass Einzahlungen in die Instandhaltungsrücklage nicht als Werbungskosten abziehbar sind. Stattdessen führt erst die spätere Verwendung der Instandhaltungsrücklage zu Werbungskosten. Wie sieht es aber aus, wenn der Hausverwalter die Instandhaltungsrücklage veruntreut? Auch dann kann der Wohnungseigentümer den entsprechenden Betrag als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen, und zwar in dem Jahr, in dem er erstmals von dem Verlust Kenntnis erlangt. Mit dieser Entscheidung stellt sich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gegen das Finanzamt, das hier keinen Werbungskostenabzug akzeptieren wollte.