Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Nutzung von Elektro- und Hybrid-Firmenwagen
- Grundfreibetrag war 2023 verfassungskonform
- Erweiterte Kürzung entfällt bei Grundstücksverkauf vor Liquidation
- Vom Erblasser nicht bewohnte Immobilie ist kein Familienheim
- Einführung der Frühstartrente
- Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität
- Beitrag zur Künstlersozialkasse steigt 2027 auf 5,0 %
- Antragslose Kindergeldzahlung kommt 2027
- Startschuss für die "Steuererklärung mit einem Klick"
- Erbe kann Abzugsbeträge für Baudenkmäler nicht fortführen
Zweitwohnungsteuer für Gartenhütte
Selbst für eine Blockhütte im Garten kann unter Umständen Zweitwohnungsteuer anfallen.
Wie weit der Begriff der Wohnung manchmal auszulegen ist, zeigt ein Fall aus Grünberg. Dort bekam die Besitzerin einer als Wochenendhaus errichteten, 35 m² großen Blockhütte, die über einen Strom- und Wasseranschluss, einen Aufenthaltsraum mit Küchennische, eine Toilette mit Waschbecken und einen Abstellraum verfügt, von der Stadt einen Bescheid über Zweitwohnungsteuer. Zu Recht, entschied das Verwaltungsgericht Gießen. Zwar wandte die Besitzerin ein, die Blockhütte könne nicht als Zweitwohnung genutzt werden, da keine Schlafmöglichkeit und auch kein Bad vorhanden sei, und daher diene die Hütte nur als Gartenhütte. Doch das genügt für die Erhebung der Zweitwohnungsteuer, meint das Gericht.
