Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Kein Vorläufigkeitsvermerk zum Soli mehr
- Voraussetzung für Erlass von Säumniszuschlägen
- Gefälschte ELSTER-Mails im Umlauf
- Große Zahl von Immobilienverkäufen nach Fünf-Jahres-Frist
- Der Wachstumsbooster kommt
- Klarstellung zu E-Rechnung von Kleinunternehmern gefordert
- Kindergeldanspruch trotz Vollzeit-Erwerbstätigkeit
- Mitteilung über ergebnislose Außenprüfung nicht anfechtbar
- Erwartetes Steueraufkommen sinkt deutlich
- Betrugsversuche im Namen des Bundeszentralamts für Steuern
Belegnachweis bei der Ausfuhrlieferung von Kraftfahrzeugen
Für alle nach dem 19. Dezember 2012 ausgeführten Ausfuhrlieferungen von Kraftfahrzeugen gelten geänderte Vorschriften für den Belegnachweis.
Das Bundesfinanzministerium hat die Vorschriften zum Belegnachweis bei der Ausfuhrlieferung von Kraftfahrzeugen angepasst. Unter anderem muss der Beleg immer auch die Fahrzeug-Identifikationsnummer enthalten. Außerdem muss der Unternehmer grundsätzlich über eine Bescheinigung über die Zulassung, die Verzollung oder die Einfuhrbesteuerung im Drittland verfügen. Das gilt jedoch nicht, wenn das Kfz mit einem Ausfuhrkennzeichen ausgeführt wird, das im Beleg aufgeführt ist. Die geänderten Vorschriften gelten für alle nach dem 19. Dezember 2012 ausgeführten Lieferungen.