Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Stellungnahme der Länder zum Steueränderungsgesetz 2025
- Beiträge zu einer freiwilligen Pflegezusatzversicherung
- Steuereinnahmen entwickeln sich positiv
- Ortsübliche Vermietungszeit einer Ferienwohnung
- Streubesitzdividenden einer Stiftung
- Steuerbefreiung für Familienheim greift auch bei Einlage in Ehegatten-GbR
- Sonderabschreibung für Mietwohnungen nicht bei Neubau nach Abriss
- Anforderung einer Lesebestätigung bei Einspruch per E-Mail nicht notwendig
- Erbschaftsteueraufkommen steigt auf Rekordwert
- Mindestgewinnbesteuerung ist verfassungskonform
Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs
Der Europäische Gerichtshof muss nun über den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs entscheiden, wenn zwischen Lieferung und Rechnungseingang ein Jahreswechsel liegt.
Manchmal entdecken Betriebsprüfer Probleme, von denen man annehmen sollte, dass sie nicht existieren. Ein Unternehmen hatte im Dezember Waren erhalten, die dazu gehörigen Rechnungen wurden ebenfalls im Dezember ausgestellt, gingen aber erst Anfang Januar ein. Der Betriebsprüfer versagte den Vorsteuerabzug im Jahr der Lieferung der Ware, weil dieser nicht nur die Lieferung, sondern auch eine Rechnung verlange. Da die Rechnung erst im Folgejahr eingegangen sei, könne auch erst im Folgejahr der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.
Das Finanzgericht hat diese etwas absurde Rechtsvorstellung gebilligt. Der Bundesfinanzhof sah sich nicht imstande, die entsprechenden Vorschriften richtig auszulegen, also hat er die Rechtsfrage dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Dieser muss jetzt entscheiden, ob der Vorsteuerabzug im Jahr des Leistungsbezugs geltend gemacht werden kann, wenn die dazu gehörige Rechnung erst im folgenden Jahr eingeht.
