Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
- 
- Stellungnahme der Länder zum Steueränderungsgesetz 2025
- Beiträge zu einer freiwilligen Pflegezusatzversicherung
- Steuereinnahmen entwickeln sich positiv
- Ortsübliche Vermietungszeit einer Ferienwohnung
- Streubesitzdividenden einer Stiftung
- Steuerbefreiung für Familienheim greift auch bei Einlage in Ehegatten-GbR
- Sonderabschreibung für Mietwohnungen nicht bei Neubau nach Abriss
- Anforderung einer Lesebestätigung bei Einspruch per E-Mail nicht notwendig
- Erbschaftsteueraufkommen steigt auf Rekordwert
- Mindestgewinnbesteuerung ist verfassungskonform
Widerspruch gegen Gutschrift kostet den Vorsteuerabzug
Widerspricht der Gutschriftempfänger einer Gutschrift, dann berechtigt die Gutschrift nicht mehr zum Vorsteuerabzug.
Wenn der Empfänger einer Gutschrift dieser Gutschrift widerspricht, verliert die Gutschrift die Wirkung einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung. Das gilt auch in dem Fall, dass die Gutschrift den zivilrechtlichen Vereinbarungen entspricht und die Umsatzsteuer zutreffend ausweist. Es genügt, dass der Widerspruch eine wirksame Willenserklärung darstellt. Der Bundesfinanzhof schlägt sich mit dieser Entscheidung auf die Seite des Finanzamts, weil er meint, dass es nicht Aufgabe des Finanzamts sein kann, zivilrechtliche Meinungsverschiedenheiten der Vertragsparteien zu regeln.
