Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Zurückweisung von Einsprüchen zu Pensionsrückstellungen
- Unzureichende Aktenvorlage durch das Finanzamt
- Erbschaftsteuer für nichteheliche Lebensgemeinschaften
- Jährlicher Frühjahrsputz im Steuerrecht
- Anforderungen an eine satzungsmäßige Vermögensbindung
- Paketabgabe für Billigimporte ab Juli 2026
- Anforderungen an eine ertragsteuerliche Organschaft
- Ratenweise Abfindung für einen Pflichtteilsverzicht
- Zinsfestsetzung nach Übergang zur Einzelveranlagung
- Gewinngrenze für die Nutzung des Investitionsabzugsbetrags
Lohnzufluss aus Aktienoptionen
Wenn gewährte Aktienoptionen nicht einfach ausgeübt, sondern anderweitig verwertet werden, richtet sich der steuerpflichtige Arbeitslohn nach Zeitpunkt und Wert bei der Verwertung der Optionen.
Dass die Gewährung von Aktienoptionen an Arbeitnehmer zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt, ist unstreitig. Nicht immer eindeutig ist aber, wann der steuerpflichtige Lohn anfällt und wie hoch der Vorteil aus den Aktienoptionen anzusetzen ist. Der Bundesfinanzhof hat festgestellt, dass der Vorteil dem Arbeitnehmer dann zufließt, wenn er das Recht ausübt oder anderweitig verwertet. Zur anderweitigen Verwertung zählt insbesondere die Übertragung der Optionen auf einen Dritten. Wann dieser Dritte dann die Option ausübt, hat auf den Zeitpunkt des Lohnzuflusses keine Auswirkung, und die Höhe des steuerpflichtigen Lohns richtet sich nach dem Wert der Aktienoptionen zum Zeitpunkt der Verfügung darüber, nicht zu deren Ausübung durch Dritte.
