Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe
- Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung
- Fremdüblichkeit der Verzinsung einer Direktzusage
- Fremdüblichkeit einer Pensionszusage auf Basis einer Entgeltumwandlung
- Steuerfreier Hinzuverdienst im Alter mit der Aktivrente
- Beitragsbemessungsgrenzen 2026
- Regulärer Steuersatz für Einkünfte aus dem Krypto-Lending
- Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit
- Vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzkosten
- Übersicht der Änderungen im Steuerrecht für 2026
Scheckzahlung kann zu fiktiver Säumnis führen
Selbst wenn das Geld dem Finanzamt noch rechtzeitig zur Fälligkeit gutgeschrieben wird, kann das Finanzamt einen Säumniszuschlag festsetzen, falls der Scheck nicht drei Tage vor Fälligkeit bei der Finanzkasse eingeht.
Seit 2007 gilt die Regel, dass Scheckzahlungen an das Finanzamt erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als entrichtet gelten. Dass es bei dieser Regel keine Gnade gibt, musste sich ein Unternehmen vom Bundesfinanzhof bescheinigen lassen. Das Unternehmen hatte die Umsatzsteuervoranmeldung in Höhe von 860 Euro per Scheck zwei Tage vor Fälligkeit ausgeglichen. Der Betrag wurde dem Finanzamt zwar rechtzeitig zum 10. des Monats gutgeschrieben, das Finanzamt setzte aber trotzdem einen Säumniszuschlag von 8,50 Euro fest, weil die Zahlung erst als zum 11. entrichtet gelte. Der Bundesfinanzhof hat gegen diese fiktive Säumnis keine verfassungsrechtlichen Bedenken und hält den Säumniszuschlag damit für korrekt. Scheckzahlungen müssen also grundsätzlich drei Tage vorher beim Finanzamt eingehen, auf das Datum der Gutschrift kommt es nicht an.
