Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Finanzämter wahren Weihnachtsfrieden
- Frist für Antrag auf eine Verlustbescheinigung läuft ab
- Kfz-Steuerbefreiung für E-Autos soll verlängert werden
- Mindestlohn und Minijobgrenze steigen 2026
- Bundestag verabschiedet Steueränderungsgesetz 2025
- Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen ab 2025
- Verlustrücktrag auch nach schädlichem Beteiligungserwerb möglich
- Wechsel zwischen Kleinunternehmerregelung und Regelbesteuerung
- Aktivrentengesetz in Vorbereitung
- Beiträge zu einer freiwilligen Pflegezusatzversicherung
Hinweis auf Einspruch per E-Mail
Die Finanzgerichte sind sich bis jetzt nicht einig, ob der fehlende Hinweis auf die Möglichkeit eines Einspruchs per E-Mail zu einer ungültigen Rechtsbehelfsbelehrung führt.
Der Einspruch gegen einen Steuerbescheid ist grundsätzlich auch per E-Mail möglich, wenn das Finanzamt prinzipiell E-Mails akzeptiert. Umstritten ist derzeit aber die Frage, ob das Finanzamt im Steuerbescheid ausdrücklich auf diese Möglichkeit hinweisen muss. Während das Finanzgericht Niedersachsen die Finanzämter in der Pflicht sieht, auf die Einspruchsmöglichkeit per E-Mail hinzuweisen, sehen die Finanzgerichte Köln und Münster keinen Grund dafür, warum eine Rechtsbehelfsbelehrung ohne diesen Hinweis unwirksam sein sollte. Die Frage ist deshalb von Bedeutung, weil bei einer Hinweispflicht das Fehlen des Hinweises zu einer unwirksamen Rechtsbehelfsbelehrung führen würde, womit die Einspruchsfrist gegen den Steuerbescheid nicht ein Monat, sondern ein ganzes Jahr betragen würde. Jetzt muss der Bundesfinanzhof entscheiden, denn alle drei Gerichte haben die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
