Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Besteuerung der Energiepreispauschale ist verfassungskonform
- Erdienbarkeit einer Pensionszusage
- Alkoholsteuer soll um 20 % angehoben werden
- Doppelte Haushaltsführung im Wohnmobil ist problematisch
- Steuerbonus für energetische Sanierung richtet sich nach dem Miteigentumsanteil
- Unterhalt an die dauernd getrennt lebende Ehefrau im Trennungsjahr
- Meldung der Bankverbindung an das Bundeszentralamt für Steuern
- Finanzminister plant Abgeltungsteuer auf Kryptogewinne
- Steuerbefreiung für ein selbstgenutztes Familienheim
- Fahrtkosten zur Pflege eines Angehörigen
Besteuerung von Scheingewinnen
Erleichterung bei der Besteuerung von Scheingewinnen: Zahlungsfähigkeit des Schuldners ist jetzt Voraussetzung.
Die Gewinne eines Gesellschafters müssen versteuert werden, wenn sie ihm zugeflossen sind. Werden Gewinne "stehen" gelassen, so liegt rechtlich eine Novation vor, d.h. der Rechtsgrund der Forderung hat sich geändert, aus dem Gewinnauszahlungsanspruch ist eine sonstige Forderung des Gesellschafters, z.B. ein Darlehensanspruch geworden. In der Novation sieht die Rechtsprechung einen steuerbaren Zufluss, wenn der Schuldner leistungsbereit und leistungsfähig ist. Hieraus folgt, ist die Gesellschaft im Zeitpunkt des Zuflusses zahlungsunfähig, so ist kein Gewinn zu versteuern. Kommt es hierüber zum Streit, so trägt das Finanzamt nach einer neuen Entscheidung des Bundesfinanzhofs die Beweislast des Zuflusses. Diese Entscheidung ist wichtig für Kapitalanleger, die sich auf gewagte Spekulationsgeschäfte eingelassen haben und von ihrem Geld nichts mehr gesehen haben, das Finanzamt aber die ausgewiesenen Scheingewinne versteuern will.
