Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Lohnerhöhung nach Wegfall der Inflationsausgleichsprämie
- Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in der Schweiz?
- Arbeitsteilung in einer Freiberuflerpraxis
- Nutzung und geplante Anhebung der Pendlerpauschale
- Anscheinsbeweis für eine private Fahrzeugnutzung
- Grundsteuer für Grundstück in Landschaftsschutzgebiet
- Lieferung von Mieterstrom als selbstständige Hauptleistung
- Erste Pläne der künftigen Regierungskoalition
- Solidaritätszuschlag ist weiterhin verfassungsgemäß
- Einspruch in 13 % der Grundsteuerfälle
Wechsel von der Liebhaberei zur Gewinnerzielungsabsicht
Ein als Liebhaberei geführter Betrieb behält diesen Status nicht automatisch auf Dauer, wenn später wesentlich höhere Einnahmen entstehen.
Bloß weil ein Betrieb zunächst steuerlich als Liebhaberei gilt, steht damit nicht automatisch fest, dass der Betrieb auch auf Dauer als Liebhaberei zu behandeln sein muss. Entsteht die Gewinnerzielungsabsicht später, verliert der Betrieb seine Eigenschaft als Liebhaberei. Die anschließend erzielten Einkünfte unterliegen dann der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer, meint der Bundesfinanzhof.