Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Antragslose Kindergeldzahlung kommt 2027
- Startschuss für die "Steuererklärung mit einem Klick"
- Erbe kann Abzugsbeträge für Baudenkmäler nicht fortführen
- Beitrag zur Künstlersozialkasse steigt 2027 auf 5,0 %
- Koalitionspläne zur Einkommensteuerreform
- Paketabgabe für Billigimporte ab Juli 2026
- Zinslose Ratenzahlung bei privaten Verkäufen
- Betriebsausgabenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
- Zinssatzregelung im Bewertungsrecht ist verfassungskonform
- Irank-Krieg lässt Steueraufkommen einbrechen
Fahrtkosten für Ausbildung und Studium voll absetzbar
Uni und Ausbildungsstätte gelten nicht mehr als regelmäßige Arbeitsstätte, womit die Fahrtkosten nicht mehr nur in Höhe der Entfernungspauschale abziehbar sind.
Gute Nachrichten für Azubis und Studenten kommen vom Bundesfinanzhof. Der hat nämlich entschieden, dass die Ausbildungsstätte keine regelmäßige Arbeitsstätte ist. Damit können die Fahrten zum Ausbildungsbetrieb oder zur Universität in der tatsächlichen Höhe geltend gemacht werden, also nicht mehr nur mit der Entfernungspauschale. Von der geänderten Rechtsprechung profitieren in erster Linie Studenten im Zweitstudium und Arbeitnehmer in einer Weiterbildung, weil für die erste Berufsausbildung nach wie vor nur ein Sonderausgabenabzug möglich ist. Einen Haken hat die Entscheidung allerdings auch, denn im Gegensatz zur Entfernungspauschale können tatsächliche Wegekosten nur dann als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn der Betroffene auch tatsächlich Fahrtaufwand getragen hat.
