Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Erbverzicht der Eltern sichert Enkel keinen höheren Freibetrag
- Krankheitskostenabzug von Medikamenten nach der Einführung des E-Rezepts
- Kostenminderung durch Zahlungen des Arbeitnehmers bei der 1 %-Regelung
- Jahressteuergesetz 2024 kommt mit vielen Änderungen
- Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen in 2022
- Aussetzung der Vollziehung bei Investitionsabzugsbetrag für Photovoltaikanlage
- Aufwendungen für Insolvenzverfahren sind keine Werbungskosten
- Höhere Steuerfreibeträge beschlossen
- Anforderung von Unterlagen durch das Finanzamt
- Steuerliche Folgen von grenzüberschreitender Telearbeit
Arbeitgeber darf Smartphones und Software steuerfrei überlassen
Bald dürfen Arbeitnehmer auch Software, Tablets und andere Datenverarbeitungsgeräte ihres Arbeitgebers steuerfrei nutzen.
Kurzfristig hat die Regierungskoalition eine Ergänzung in das Änderungsgesetz zum Gemeindefinanzreformgesetz aufgenommen. Dadurch soll die private Nutzung von Software des Arbeitgebers steuerfrei gestellt werden. Gleiches gilt für die Überlassung von Datenverarbeitungsgeräten wie Smartphones oder Tablets. Es ist zwar fraglich, ob die Änderung im Fall von Smartphones wirklich nötig ist, denn das Einkommensteuergesetz stellt schon jetzt die private Nutzung von betrieblichen Telekommunikationsgeräten steuerfrei. Dass Smartphones keine Telekommunikationsgeräte sind, hat bisher selbst die Finanzverwaltung nicht behauptet. Allerdings schafft die Änderung Rechtssicherheit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, zumal der technische Fortschritt womöglich schon bald neue Geräteklassen hervorbringt.