Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Frist für Anzeigepflicht bei Änderungen am Grundbesitz
- Vorübergehende Senkung der Energiesteuer
- Rückstellungsbildung für ein Vorruhestandsmodell
- Richtiger Umsatzsteuersatz ist manchmal ein Ratespiel
- Höhere Krankenversicherungsbeiträge für gesetzlich Versicherte
- Senkung der Luftverkehrsteuer ab Juli 2026
- Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen und Herstellungskosten
- Unzureichende Aktenvorlage durch das Finanzamt
- Zurückweisung von Einsprüchen zu Pensionsrückstellungen
- Erbschaftsteuer für nichteheliche Lebensgemeinschaften
Kündigungsfristen in alten Arbeitsverträgen
Das Bundesarbeitsgericht meint, dass in alten Arbeitsverträgen die vereinbarten Kündigungsfristen durch die heute gültigen Fristen zu ersetzen sind.
In älteren Arbeitsverträgen ist häufig vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende gekündigt werden kann. Das entspricht der gesetzlichen Kündigungsfrist, die bis 1994 gegolten hat. Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt entschieden, dass an die Stelle der Kündigungsfrist, die aufgrund der damaligen Rechtslage vereinbart wurde, die neuen Kündigungsfristen getreten sind.
Im entschiedenen Fall konnte der beklagte Arbeitgeber die Kündigung unter Einhaltung einer Frist von 5 Monaten zum Monatsende aussprechen, obwohl im Vertrag eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartal vereinbart worden war. Beachten Sie bei Kündigung die unter Umständen längeren gesetzlichen Kündigungsfristen, damit die Kündigung fristgerecht erfolgt.
