Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Schenkungsteuer zählt nicht zu den Anschaffungskosten
- Tabaksteuererhöhung ab 2027
- Steuerbefreiung für ein selbstgenutztes Familienheim
- Fahrtkosten zur Pflege eines Angehörigen
- Entwurf für das Einkommensteuerreformgesetz 2027
- Jahresgebühr für Riester-Bausparverträge ist unwirksam
- Neues Schreiben zur steuerlichen Organschaft
- Rentenleistungen waren 2025 zu 72 % steuerpflichtig
- Regierung beschließt Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026
- Verbrauch der Erstausbildung beim Kindergeld
Bausachverständiger ist kein Freiberufler
Ein Bausachverständiger für Bodenbeläge, der sich seine Kenntnisse selbst angeeignet hat, ist kein Freiberufler und damit gewerbesteuerpflichtig.
Ob eine Tätigkeit freiberuflich ist oder doch eher gewerblich und damit auch gewerbesteuerpflichtig, das ist immer wieder Grund für einen Streit zwischen Steuerzahlern und dem Finanzamt. Das Niedersächsische Finanzgericht hat nun für den Fall eines Bausachverständigen für Fußbodenbeläge mit den Kenntnissen eines Handwerksmeisters entschieden, dass er gewerbesteuerpflichtig ist und keine Tätigkeit ausübt, die der eines Ingenieurs oder Architekten ähnlich wäre. Laut dem Gericht übt ein Autodidakt nur dann einen dem Ingenieur vergleichbaren Beruf aus, wenn er eine vergleichbare Breite und Tiefe seines theoretischen Fachwissens in den Hauptbereichen des Ingenieurstudiums nachweisen kann.
