Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Schenkungsteuer zählt nicht zu den Anschaffungskosten
- Tabaksteuererhöhung ab 2027
- Steuerbefreiung für ein selbstgenutztes Familienheim
- Fahrtkosten zur Pflege eines Angehörigen
- Entwurf für das Einkommensteuerreformgesetz 2027
- Jahresgebühr für Riester-Bausparverträge ist unwirksam
- Neues Schreiben zur steuerlichen Organschaft
- Rentenleistungen waren 2025 zu 72 % steuerpflichtig
- Regierung beschließt Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026
- Verbrauch der Erstausbildung beim Kindergeld
Essen auf Rädern ist keine haushaltsnahe Dienstleistung
Weil die Leistung nicht im Haushalt des Steuerzahlers erbracht wird, ist Essen auf Rädern nicht als haushaltsnahe Dienstleistung steuerbegünstigt.
Das Finanzgericht Münster stand vor der Frage, ob Essen auf Rädern als haushaltsnahe Dienstleistung oder nur als außergewöhnliche Belastung abziehbar ist. Es handelt sich nicht um eine haushaltsnahe Dienstleistung, meint das Gericht, weil die Leistung nicht im Haushalt des Steuerzahlers erbracht wird, und das sei nun einmal laut Gesetz zwingend notwendig. Zwar hat das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, allerdings in erster Linie aus einem anderen Grund, sodass der Bundesfinanzhof wohl kaum eine andere Sichtweise vertreten wird.
