Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Frist für Anzeigepflicht bei Änderungen am Grundbesitz
- Vorübergehende Senkung der Energiesteuer
- Rückstellungsbildung für ein Vorruhestandsmodell
- Richtiger Umsatzsteuersatz ist manchmal ein Ratespiel
- Höhere Krankenversicherungsbeiträge für gesetzlich Versicherte
- Senkung der Luftverkehrsteuer ab Juli 2026
- Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen und Herstellungskosten
- Unzureichende Aktenvorlage durch das Finanzamt
- Zurückweisung von Einsprüchen zu Pensionsrückstellungen
- Erbschaftsteuer für nichteheliche Lebensgemeinschaften
Betriebsleiter für Handwerksgesellschaften
Für einen Eintrag in der Handwerksrolle braucht die GmbH einen Betriebsleiter mit Meisterbrief.
Eine GmbH wird in die Handwerksrolle nur dann eingetragen, wenn sie einen Betriebsleiter stellt. Der Betriebsleiter muss einen Meisterbrief haben und seine Funktion im Betrieb ernstlich wahrnehmen. Eine Arbeitszeit von nur wenigen Stunden täglich oder am Wochenende reicht nicht aus.
Stellt sich ein Handwerksmeister als Strohmann zur Verfügung, so ist die Vereinbarung nichtig. Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Thüringen kann der Strohmann keine Vergütung für seine Tätigkeit verlangen. Noch schlimmer ist, dass die GmbH in der Handwerksrolle gelöscht wird und ihrer Tätigkeit nicht mehr nachgehen darf.
Die GmbH-Gesellschafter sollten bedenken, dass der Betriebsleiter durch einen Unfall ausfallen kann. Es sind daher Vertretungsregelungen zu schaffen. Am besten ist es, wenn ein Mitarbeiter aus dem Betrieb einen Meisterkursus besucht. Hierzu können vom Betreffenden BAföG-Mittel (Meister-BAföG) beantragt werden.
