Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Schenkungsteuer zählt nicht zu den Anschaffungskosten
- Tabaksteuererhöhung ab 2027
- Steuerbefreiung für ein selbstgenutztes Familienheim
- Fahrtkosten zur Pflege eines Angehörigen
- Entwurf für das Einkommensteuerreformgesetz 2027
- Jahresgebühr für Riester-Bausparverträge ist unwirksam
- Neues Schreiben zur steuerlichen Organschaft
- Rentenleistungen waren 2025 zu 72 % steuerpflichtig
- Regierung beschließt Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026
- Verbrauch der Erstausbildung beim Kindergeld
Zinsbeginn bei Auflösung des Investitionsabzugsbetrages
Das Niedersächsische Finanzgericht interpretiert das Steuerrecht unternehmerfreundlich und macht den Zinsbeginn vom Zeitpunkt der Auflösung des Investitionsabzugsbetrags abhängig.
Wieder einmal zeigt sich das Finanzgericht Niedersachsen steuerzahlerfreundlich und stellt sich gegen die Auffassung der Finanzverwaltung. Es ging um die Frage, ab wann die Zinsen für die nachzuzahlende Steuer laufen, wenn ein Investitionsabzugsbetrag aufgelöst wird. Während die Finanzverwaltung Zinsen schon 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Abzugsbetrag geltend gemacht wurde, berechnen will, geht das Finanzgericht von einem rückwirkenden Ereignis aus. Die Zinsen beginnen dann erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres zu laufen, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten ist - in dem also die ursprüngliche Investitionsabsicht endgültig aufgegeben wurde.
