Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Höhere Hundesteuer für weitere Hunde rechtmäßig
- Bayern erinnert nicht mehr an Steuervorauszahlungen
- Vorausgefüllte Steuererklärung per App startet am 1. Juli
- Verfassungsbeschwerde zum Grundsteuer-Bundesmodell
- Keine Hinzurechnung von kompensierten Mieten und Pachten
- Umsatzsteuer auf unselbständige Nebenleistungen eines Hotels
- Erstattungszinsen für Gewerbesteuer sind steuerpflichtig
- Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung
- Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe
- Fremdüblichkeit der Verzinsung einer Direktzusage
Fälligkeit einer Tantieme
Eine Tantieme ist sofort nach Feststellung des Jahresabschlusses fällig, es sei denn, es wurde eine andere Fälligkeit vereinbart, die auch fremdüblich ist.
Der Anspruch auf Tantiemen wird mit Feststellung des Jahresabschlusses fällig, sofern nicht zivilrechtlich wirksam und fremdüblich eine andere Fälligkeit vertraglich vereinbart ist. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof eine Vereinbarung abgesegnet, die eine Dreimonatsfrist für die Fälligkeit der Tantieme vorsah. Dass daraus überhaupt ein Streitfall wurde, liegt daran, dass der Geschäftsführer innerhalb der Frist eine Vereinbarung über eine Entgeltumwandlung abschloss. Das Finanzamt ging dagegen von einer sofortigen Fälligkeit aus, womit die Vereinbarung nichtig und stattdessen Lohnsteuer fällig wäre.
