Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Höhere Hundesteuer für weitere Hunde rechtmäßig
- Bayern erinnert nicht mehr an Steuervorauszahlungen
- Vorausgefüllte Steuererklärung per App startet am 1. Juli
- Verfassungsbeschwerde zum Grundsteuer-Bundesmodell
- Keine Hinzurechnung von kompensierten Mieten und Pachten
- Umsatzsteuer auf unselbständige Nebenleistungen eines Hotels
- Erstattungszinsen für Gewerbesteuer sind steuerpflichtig
- Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung
- Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe
- Fremdüblichkeit der Verzinsung einer Direktzusage
Darlehensvereinbarungen ersparen Erbschaftsteuer
Darlehensvereinbarungen können eine doppelte Belastung mit Erbschaftsteuer verhindern.
Beim Erwerb von Todes wegen gilt der Betrag als Bereicherung, der sich ergibt, wenn von dem Wert des gesamten Vermögensanfalls die abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten gekürzt werden.
Erhalten Eltern von einem Kind einmalige oder laufende finanzielle Zuwendungen, sollte man darauf achten, dass diese Beträge als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar sind. Dies kann dadurch erreicht werden, dass die Gelder zur Beweisvorsorge überwiesen werden und insoweit ein Darlehensvertrag abgeschlossen wird.
Diese Vorgehensweise ist daher zweckmäßig, da auf diese Weise gegen eine doppelte Belastung mit Erbschaftsteuer vorgesorgt werden kann. Bei den Zahlungen des Kindes könnte es sich nämlich auch um Schenkungen handeln, die im ungünstigsten Fall zweimal Erbschaftsteuer auslösen: Einmal bei der Schenkung an die Eltern, ein zweites Mal beim Todesfall der Eltern.
